Forschungspolitik
Revision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes FIFG
Das Forschungsgesetz, das seit den 1980er Jahren in einer kohärenten und übersichtlichen Form die Organe der Forschung und der Forschungsförderung bestimmt hatte, deren Zusammenwirken geregelt und wichtige Grundsätze für deren Tätigkeit festgeschrieben hatte, wurde im Jahr 2009 einer Teilrevision unterzogen. Das Eidgenössischen Parlament verabschiedete am 25. September 2009 die teilrevidierte Fassung des Forschungsgesetzes, das damit neu Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG) heisst.
Hauptzweck dieser Teilrevision war die Einführung der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) in das Forschungsgesetz.
Der SWTR hat diese Teilrevision kritisch begleitet. Er wies darauf hin, dass dadurch der umfassenden Problemstellung der Innovation und deren Förderung nicht Rechnung getragen wurde.
Bei diesem Anlass hat der SWTR Grundsätze formuliert, die er für die weitere Gesetzesarbeit zu berücksichtigen empfiehlt. Die Grundsätze des SWTR laufen darauf hinaus, die Wirtschaftsförderungsaspekte deutlich von der Forschungsförderungsaspekten zu unterscheiden und die Förderinstrumente so auszugestalten, dass alle Fachbereiche und Hochschularten eine ihnen entsprechende Förderung erlangen können, wobei Wettbewerb und Kooperation im richtigen Mass an richtigen Ort die Grundlagen der Fördermassnahmen abgeben sollen. Nur qualitativ hochstehende Arbeiten sollen gefördert und ein für den internationalen Wettbewerb qualifizierter Nachwuchs muss mit nationalen Mitteln herangebildet werden. Die Freiheit von Lehre und Forschung und die Einheit zwischen diesen soll die Grundlage sein, welche die Förderung durch Bundesmittel und Bundesmassnahmen zu respektieren hat.
Gleich nach der Verabschiedung des teilrevidierten Gesetzes gab der Bund eine Vorlage für die Totalrevision des FIFG in die allgemeine Vernehmlassung. Der SWTR meldete sich in dieser im Februar 2010 abgeschlossenen Vernehmlassung zum Wort.
Der SWTR fand, dass im Entwurf für das totalrevidierte Gesetz zwar wichtige Postulate aus seinen Grundsätzen erfüllt worden sind.
So wird die Einheit von Lehre und Forschung weiterhin als Grundsatz ins Gesetz eingeschrieben. Die Definition der beiden Gegenstände „Forschung“ und „wissenschaftsbasierte Innovation“ bringt die Rolle der KTI im Unterschied zu jener des SNF gut zum Ausdruck. Zudem trägt sie dem Umstand Rechnung, dass nur ein Teilaspekt der Innovationsförderung in diesem Gesetz geregelt wird. Nicht einlösbar ist in diesem Rahmen die Forderung nach einer umfassenden Konzeption von Innovationsförderung. Erfreulicherweise zeigt sich im Revisionsentwurf die Einsicht, dass rigide Definitionen verschiedener Typen wissenschaftlicher Aktivitäten als Gegenstände der Förderung ebenso unnötig, ja schädlich seien, wie die feste Zuschreibung verschiedener Hochschultypen zu verschiedenen Förderinstitutionen und -agenturen. Eine sinnvolle Klärung, die den oben zitierten Postulaten weitgehend entspricht, findet auch die „Wissenschaftsaussenpolitik“. In eine den SWTR-Grundsätzen entsprechende Richtung weist die Intention, das FIFG zu einem wirklichen Rahmengesetz für die Ressortforschung auszugestalten, und wenigstens für die Qualitätssicherung und die Abstimmung der Forschungsstrategien zwischen den Politikbereichen eine Koordinationsstelle auf Gesetzessstufe zu verankern.
Diese Verbesserungen kontrastieren aber namentlich mit zwei Themenbereichen, für die der SWTR dringend andere Lösungen empfiehlt, als sie im Gesetzesentwurf vorgesehen sind.
Für die KTI empfiehlt der SWTR eine Konstituierung analog zum Schweizerischen Nationalfonds. Deren Autonomie ist weiter zu stärken, indem die KTI selbst über die Grundsätze der Technologieförderung, die Aufgabenverteilung unter ihren Mitgliedern, die Ernennung des Leiters/der Leiterin und der Mitarbeitenden ihrer Geschäftsstelle entscheiden soll.
Für das im Gesetz vorgesehene wissenschaftspolitische Beratungsorgan des Bundes kommt der SWTR zum Schluss, dass ein Organ, das nur Fragen bearbeiten kann, die ihm die Bundesverwaltung vorlegt, und das sich thematisch auf Forschungs- und Innovationsförderung beschränken soll, den Anforderungen des Beratungsbedarfs nicht genügen kann. Zweckmässig ist nur Beratungsorgan mit einem umfassenden Auftrag (Lehre, Forschung, Innovation), den es in Unabhängigkeit, die auch durch seine Organisation gewährleistet wird, erfüllt durch selbständiges Aufgreifen von Themen, die es mit den Verfahren seiner Wahl aufgrund eines direkten Zugangs zur nötigen Information bearbeitet.
Grundsätze für die Gesamtrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (FIFG)
Oktober 2009
Download (PDF, 190KB)
Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (FIFG)
Februar 2010
Download (PDF, 80.3KB)
Teilrevision der Forschungsverordnung (V-FIFG):
Stellungnahme des SWTR im Anhörungsverfahren
Juni 2010
Download (PDF, 41.2KB)
Positionen






